APPELL der Organisation „DAS“ („Demokratik Azərbaycanı Seç“ [„Wähle das demokratische Aserbaidschan“]) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), an die deutschen Medien, an die zuständigen deutschen Behörden und internationalen Menschenrechtsorganisationen bezüglich des aus Deutschland abgeschobenen und in Aserbaidschan Inhaftierten und gefolterten Exilpolitikers Jafar Mirzayev (er wohnte Am Graben 15, 45711 Datteln)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die öffentliche Organisation „DAS“ wurde 2018 von den aserbaidschanischen politischen Exilanten in Deutschland ins Leben gerufen. Die Organisation veranstaltet Aktionen gegen die Verletzung der Menschenrechte in Aserbaidschan, informiert die Öffentlichkeit über diese Verstöße, und richtet Appelle an die Menschenrechtsorganisationen usw.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass Jafar Mirzayev, ein Mitglied der Organisation DAS, der seit 2014 in Deutschland lebt und am 25. November 2021 nach Aserbaidschan abgeschoben wurde, am 27. Januar 2022 in Baku festgenommen wurde. Gegen Jafar Mirzayev wurde ein Strafverfahren gemäß Artikel 234.4.3 des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan eingeleitet und er wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Sabunchu vom 28.01.2022 festgenommen. Gegen ihn wurdeStrafverfahren nach entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan (Zubereitung, Herstellung, Erwerb, Besitz, Transport, Lieferung oder Verkauf illegaler Drogen, psychotroper Substanzen und deren Vorläuferstoffe) eingeleitet.
Nach Angaben von Familienangehörigen wurde Jafar Mirzayev auf der Polizeiwache festgenommen und gefoltert, um ein Geständnis zu erwirken. Gleichzeitig informierte Jafar Mirzayev seinen Anwalt Nemat Karimli über die Folter. Jafar Mirzayev, der derzeit eine viermonatige Haftstrafe verbüßt, drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass J. Mirzayev an allen politischen Kundgebungen von DAS in Deutschland teilgenommen hat und dass in sozialen
Netzwerken Erklärungen gegen das politische Regime Aserbaidschans geäußert wurden. Obwohl Fotos seines Anti-Regime-Status und seiner Kundgebungen auf seinem Facebook- Konto gelöscht wurden, sind sie auf dem Social-Media-Konto von DAS und anderen Profilen zu sehen.
- https://www.facebook.com/jafar.agayev.7
- https://www.facebook.com/100035937739011/posts/470590394148881
- https://www.facebook.com/173163580040616/posts/858252191531748
- https://www.facebook.com/watch/live/?extid=CL-UNK-UNK-UNK-AN_GK0T- GK1C&ref=watch_permalink&v=472919460859187
- https://www.facebook.com/watch/live/?extid=CL-UNK-UNK-UNK-AN_GK0T- GK1C&ref=watch_permalink&v=443915603363722
- https://www.facebook.com/jafar.agayev.7/posts/1429915970727009
· https://www.facebook.com/jafar.agayev.7/posts/1349818428736764:0
Anzumerken ist, dass trotz seiner Teilnahme an Kundgebungen vor dem Auswärtigen Amt in Bonn am 15.04.2021 und vor SDU, SPD und Reinischer Post in Düsseldorf am 28.10.2021, die Auslandsbehörde Recklinghausen und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Asylantrag von Mirzayev abgelehnt hat. Darüber hinaus wurde Jafar Mirzayev, obwohl er sich freiwillig bereit erklärte, in sein Heimatland zurückzukehren, um einer Abschiebung zu entgehen, abgeschoben.
In den aserbaidschanischen Medien gibt es genügend Informationen über die politischen Motive der Verhaftung von Jafar Mirzayev:
- https://www.azadliq.info/250518.html
- http://www.turan.az/ext/news/2022/1/free/Social/az/891.htm
- https://www.azadliq.info/250610.html
- https://www.amerikaninsesi.org/a/6421361.html
- https://www.azadliq.org/a/cefer-mirzeyev-almaniya/31676100.html
- https://www.bbc.com/azeri/international-60123028
- https://www.azadliq.info/251014.html
Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Malik Rzayev, Mutallim Orujov und Punhan Karimli, weitere politische Aktivisten, die 2021 aus Deutschland nach Aserbaidschan abgeschoben und gefoltert wurden (Artikel 234 des Strafgesetzbuchs), zeigt, dass sie wegen ihrer politischen Aktivitäten und Kritik an Ilham Aliyevs Regime festgenommen wurden. Die aktuelle Festnahme und Folter von Jafar Mirzayev bekräftigt nicht nur die Menschenrechtsverletzungen in Aserbaidschan, sondern macht auch die deutsche Regierung völkerrechtlich verantwortlich.
In der am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der UNO verabschiedeten Resolution 39/46 über das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurden folgende Punkte festgehalten:
Artikel 3
- Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu
- Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Im Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, der am 16.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde (Resolution 2200A (XXI)), steht:
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Im Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es:
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden
Der 3. Artikel der am 04.12.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Menschenrechts-konvention heißt „Verbot der Folter“ und besagt:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Darüber hinaus sehen die Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, die im Jahre 1955 in Genf vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurde, vor, dass gegenüber den Gefangenen und Festgenommenen keine Folter angewendet werden darf.
Nach der Erlangung der Unabhängigkeit hat sich Aserbaidschan als souveräner Staat allen oben erwähnten Übereinkommen angeschlossen und sich mit deren Ratifizierung dazu verpflichtet. Insbesondere die Übereinkommen der UNO und des Europarates gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurden in Aserbaidschan ratifiziert. Das Fakultativprotokoll zum Nationalen Präventionsmechanismus des betroffenen UN-Übereinkommens wurde ebenfalls ratifiziert.
Obwohl es in der Republik Aserbaidschan keine expliziten Gesetze gegen Folter gibt, lehnen sowohl die Verfassung des Landes als auch andere Gesetze jegliche Folter und unmenschliche Behandlung strikt ab.
Verfassung der Republik Aserbaidschan:
Artikel 46:
- Jeder besitzt das Recht, seine Ehre und Würde zu schützen.
- Die Würde der Person wird durch den Staat geschützt. Keinerlei Umstand kann als Grundlage für die Herabsetzung der Würde der Person dienen.
III. Niemand darf gefoltert und misshandelt werden. Niemand darf einer der menschlichen Würde herabsetzenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. An niemandem dürfen ohne seine Zustimmung medizinische, wissenschaftliche oder andere Versuche vorgenommen werden.
Im Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan heißt es:
Artikel 9. Grundsatz des Humanismus
9.2. Bestrafung und andere strafrechtliche Maßnahmen gegen eine Person dürfen nicht den Zweck haben, körperliche Leiden oder eine Demütigung der Menschenwürde zu verursachen.
Artikel 133. Folter
133.1. Die Verursachung starker körperlicher Schmerzen oder seelischen Leidens durch regelmäßige Anwendung von Schlägen oder anderen gewalttätigen Handlungen, die nicht zu den in den Artikeln 126 (Vorsätzliche Verursachung schwerer Gesundheitsschäden) und 127 (Vorsätzliche Verursachung leichter Gesundheitsschäden) dieses Strafgesetzbuches vorgesehenen Konsequenzen führen, wird mit der Arbeit in einer Besserungsanstalt für eine Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit einer Freiheitsbeschränkung für die Dauer von zwei Jahren oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
133.2.6
Bei Anwendung von Folter erfolgt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Artikel 293. Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die nicht als Folter gelten
293.1. Herbeiführung erniedrigender Taten oder Strafe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Amtspflichten durch einen Beamten einer staatlichen Behörde oder eine andere Person, die als solche auftritt, oder auf deren Veranlassung oder Zustimmung, oder durch andere Personen, die ihr bekannt sind. Gibt es in dieser Tat kein Anzeichen von Folter nach 293.2 dieses Strafgesetzbuches, ist mit einer Geldstrafe von 4.000 bis zu 6.000 Manat oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren mit Entzug des Rechts zu bestrafen, eine bestimmte Position zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben.
133.2.6. Erfolgt die Tat unter Anwendung von Folter, ist dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Artikel 293.2 Folter durch einen Beamten einer staatlichen Behörde bei der Wahrnehmung von Amtspflichten oder durch eine andere Person, die in dieser Funktion auftritt oder durch andere Personen, die auf seine Veranlassung oder Zustimmung handeln, oder durch andere Personen, von deren Handeln er Kenntnis hat – Bestrafung mit Entzug des Rechts, bestimme Posten zu bekleiden in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu acht Jahren.
Artikel 293.3 Erfolgen bei gleichen Taten schwere oder leicht Gesundheitsschäden – Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren bis zu zehn Jahren.
Ferner hält der 5. Artikel des Polizeigesetzes der Republik Aserbaidschan die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Menschen und Bürgern fest. Der folgende Satz dieses Artikels verbietet unwürdiges Handeln der Polizei gegenüber den Menschen:
- Es ist den Polizisten untersagt, einen Menschen auf unwürdige Art und Weise zu behandeln. Es ist untersagt, den Täter oder den Tatverdächtigen zur Anzeige oder zum Geständnis einer Straftat zu zwingen, sie oder andere Personen zu diesem Zweck zu bedrohen oder zu foltern oder körperlichen oder moralischen Einfluss auf sie auszuüben.
Alle oben angeführten Gesetzesparagrafen wurden sowohl im Fall von Malik Rzayev als auch bei Mutallim Orijov verletzt. Beide Personen wurden gefoltert, grausam und unmenschlich behandelt, um ihre Anklage mit falschen Anschuldigungen zu untermauern und von ihnen eine gewünschte Aussage zu erpressen. Zugleich wurde ihnen ein Treffen mit eigenem Rechtsanwalt verwehrt: es wurde ihnen nicht ermöglicht, sich mit ihm zu treffen.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sieht vor, dass die Probleme der aserbaidschanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit unbefugtem Aufenthalt im Ausland nach ihrer Rücknahme umgehend gelöst werden sollen.
- https://migration.gov.az/content/pdf/5da55c6eb0a07_%C3%BCmumi%20m%C9%99lumat.pdf
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A22014A0430%2801%29
- https://www.migration.gov.az/content/pdf/5ed4ff4c53370_Readmissiya%20haqq%C4%B1nda%20m%C9%99lumat%20eng.pdf
- http://www.europeanmigrationlaw.eu/en/immigration/424-azerbaijan.html
Als Vertreter der Bundesregierung fordern wir vom Verwaltungsgericht Gelsinkirchen und der Ausländerbehörde Rechlinghausen die Wiederherstellung der verletzten Rechte von Jafar Mirzayev:
· von der aserbaidschanischen Regierung zu verlangen, die Prinzipien des Abkommens über die Rückübernahme einzuhalten;
- von den zuständigen deutschen und aserbaidschanischen Behörden zu verlangen, den Anforderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gerecht zu werden und entsprechende Maßnahmen für die Einhaltung dessen Prinzipien zu treffen;
- die deutsche Regierung soll gegenüber den zuständigen aserbaidschanischen Behörden konkrete Forderungen aufstellen, Jafar Mirzayev unter Einhaltung internationaler juristischer Normen freizulassen;
- Aufforderung an das Auswärtige Amt, den Menschenrechtskontext in den diplomatischen Beziehungen zu Aserbaidschan zu
- Folter, grausame und andere unmenschliche Behandlung gegen Jafar Mirzayev unverzüglich zu beenden;
· eine offizielle Stellungnahme der zuständigen deutschen Behörden (BAMF, Auswärtiges Amt) hinsichtlich der Verletzung der internationalen Normen einzufordern;
- Internationale Organisationen zu bitten, diesen Verstoß gegen das Gesetz nicht aus den Augen zu verlieren und Initiative für die Freilassung und den Schutz der Betroffenen zu ergreifen;
- Politischen Druck auf die aserbaidschanische Regierung ausüben, um Jafar Mirzayev freizulassen.
Mit freundlcihen Grüßen
Sozialpolitische Union „Wähle das Demokratische Aserbaidschan