APPELL
der Organisation „DAS“ („Demokratik Azərbaycanı Seç“
[„Wähle das demokratische Aserbaidschan“])
an die deutschen Medien, an die zuständigen deutschen Behörden und internationalen Menschenrechtsorganisationen bezüglich der aus Deutschland abgeschobenen und in Aserbaidschan
inhaftierten und gefolterten Exilpolitiker Malik Rzayev und Mutallim Orujov
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die öffentliche Organisation „DAS“ wurde 2018 von den aserbaidschanischen politischen Exilanten in Deutschland ins Leben gerufen. Die Organisation veranstaltet Aktionen gegen die Verletzung der Menschenrechte in Aserbaidschan, informiert die Öffentlichkeit über diese Verstöße, und richtet Appelle an die Menschenrechtsorganisationen usw.
In diesem Appell möchten wir Sie über zwei Personen informieren, die sich als Exilpolitiker in Deutschland aufgehalten hatten, deren Anträge auf Asyl jedoch sowohl vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), als auch vom Verwaltungsgericht Bayreuth und Verwaltungsgericht Augsburg abgelehnt wurden. Es ist zu erwähnen, dass sich beide Personen, Mutallim Orujov [aserbaidschanische Schreibweise: Mütəllim Orucov] und Malik Rzayev, zurzeit in Haft befinden. Gegen sie wurden Strafverfahren nach entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan (Zubereitung, Herstellung, Erwerb, Besitz, Transport, Lieferung oder Verkauf illegaler Drogen, psychotroper Substanzen und deren Vorläuferstoffe) eingeleitet.
1. Mutallim Orujov
Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, geboren am 20.07.1969 im Dorf Ashaghi Atuj [Aşağı Atuc] im Bezirk Guba. Seine deutsche Adresse lautete: Eichleitnerstraße 18, 86199 Augsburg
2. Malik Rzayev
Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, geboren am 09.02.1974 in der H.-Z.-Taghiyev-Siedlung der Stadt Sumgayit. Seine deutsche Adresse lautete: Geisfelder Straße 98, 96050 Bamberg
Mutallim Orujov schloss sich 2003 der politischen Opposition an und lebte bis 2017 in Aserbaidschan. Aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Aserbaidschanischen Volksfrontpartei und seiner politischen Tätigkeit wurde er öfter mit der polizeilichen Festnahme und Inhaftierung bedroht und mehrmals aufgefordert, seine politische Aktivität zu unterlassen. Infolgedessen sah sich M. Orujov gezwungen, ein kleines Geschäft zu betreiben. Im Mai 2017 reiste er nach Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Asyl. Während seines Aufenthaltes in Deutschland setzte er seine politischen Aktivitäten gegen die aserbaidschanische Regierung fort. Er nahm fast an allen Kundgebungen, die unter dem Motto „Freiheit für politische Gefangene“, „Ende mit der Diktatur“ u.a. von den aserbaidschanischen Exilpolitikern organisiert wurden, teil und kritisierte in den sozialen Netzwerken stets das herrschende Regime und das Staatsoberhaupt Ilham Aliyev. Dies lässt sich auch auf seiner Facebook-Seite zeigen: https://www.facebook.com/profile.php?id=100009167960573
Trotz alledem lehnten das BAMF und das Verwaltungsgericht Augsburg seinen Asylantrag ab, infolgedessen er am 01.06.2021 nach Aserbaidschan abgeschoben wurde. Während der 14-tägigen pandemiebedingten Quarantäne wurde er verhört und bedroht. Darüber setzte er die Öffentlichkeit dennoch nicht in Kenntnis, es erfuhren nur seine Familienmitglieder. Nach der Beendigung der Quarantäne wurde er mehrmals sowohl zur Polizeibehörde seines Wohnortes im Bezirk Guba vorgeladen als auch von den Beamten des Staatlichen Sicherheitsdienstes in Baku verhört. Bei der nächsten Vorladung zur Polizeibehörde des Bezirks Guba am 22.10.2021 wurde M. Orujov erneut verhört, erniedrigt und aufgefordert, die Namen der im Ausland tätigen Aktivisten preiszugeben. Anschließend wurde von ihm eine Geldsumme in Höhe von 5.000 Manat verlangt. Nachdem er verweigert hatte, diese Summe zu zahlen, wurde er erst um 23:00 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Am nächsten Tag wurde M. Orujov zu einem Termin bei Tural Hajiyev, dem Mitglied des Gemeinderates im Dorf Ashaghi Atuj des Bezirks Guba, geladen. Erst nach fünf Tagen wurde seinem Anwalt Nemat Karimli mitgeteilt, dass er vom Staatlichen Sicherheitsdienst festgenommen worden war. Der Grund für die Festnahme war die Einleitung eines Strafverfahrens nach Art. 234 des Strafgesetzbuches (Zubereitung, Herstellung, Erwerb, Besitz, Transport, Lieferung oder Verkauf illegaler Drogen, psychotroper Substanzen und deren Vorläuferstoffe) durch das Bezirksgericht Narimanov der Stadt Baku. Gegen ihn wurde eine Untersuchungshaft für vier Monate angeordnet.
Am 03. November 2021, als beim Berufungsgericht Baku die Klage von Mutallim Orujov gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft verhandelt wurde, sagte er, dass er bei der Polizeibehörde von Guba gefoltert worden sei. Man habe ihn tagsüber ununterbrochen geschlagen und von ihm verlangt, die Aussage zu unterschreiben. Als er verweigert habe, dies zu tun, habe man ihn entkleidet und ihm gedroht, ihnvergewaltigen zu wollen. Erst danach unterschrieb Mutallim Orujov die Aussage. Bei der Gerichtsverhandlung teilte er mit, dass er die Aussage unter Folter und Erpressung unterschrieben habe. Er führte weiter an, dass ein Polizeibeamter namens Bahruz Badalov ihm persönlich gedroht habe, ihn zu vergewaltigen, nachdem er ihn entkleidet habe. Vor dem Gericht teilte M. Orujov mit, dass er seine unter Folter unterschriebene Aussage zurückziehe.
Hinweis: Bei dieser Person handelt es sich um Bahruz Badalov, den stellvertretenden Polizeichef der Polizeibehörde des Bezirks Guba.
Beim Treffen mit seinem Anwalt Nemat Karimli am 05. November 2021 übergab M. Orujov ihm einen schriftlichen Appell. Aus eigener Sicherheit und aus Angst, dass die anwaltliche Tätigkeit durch künstlich erstellte Hindernisse erschwert werden würde, veröffentlichte der Anwalt Nemat Karimli diesen Appell nicht. Die Abschrift dieses Appells reichen wir Ihnen hiermit ein. In diesem Appell beschreibt M. Orujov alles, was ihm zugestoßen ist.
Hiermit listen wir Ihnen die Posts seines Anwalts und andere Informationsquellen in Bezug auf die Vorfälle auf, die M. Orujov miterleben musste:
https://www.facebook.com/nemat.karimli/posts/4217303891729447
https://www.facebook.com/nemat.karimli/posts/4242209519238884
https://www.azadliq.org/a/almaniya-muhacir/31530281.html
Auch der weitere politische Aktivist und Mitglied der Musavat-Partei Malik Rzayev wird der gleichen Straftat (Art. 234.4.3) angeklagt. Er war wie Mutallim Orujov in Deutschland politisch sehr aktiv. Auch er wurde in diesem Jahr aus Deutschland abgeschoben.
Am 25.10.2021 wurde er in der Haji-Zeynalabdin-Siedlung der Stadt Sumgayit von den Polizeibeamten verhaftet. Auf Entscheidung des Stadtgerichts von Sumgayit hin wurde gegen ihn eine Untersuchungshaft für die Dauer von vier Monaten angeordnet. Den Familien-mitgliedern zufolge haben sie über seine Festnahme erst nach fünf Tagen erfahren.
Auch Malik Rzayev musste nach der Abschiebung die gleiche Prozedur wie Mutallim Orujov über sich ergehen lassen: er wurde während der pandemiebedingten Quarantäne und danach von den Polizeibeamten unter Druck gesetzt und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt. Nemat Karimli vertritt Malik Rzayev ebenfalls anwaltlich. Wie den unten aufgeführten Links zu entnehmen ist, wurde Nemat Karimli vier Tage lang, und zwar vom 01.11.2021 bis zum 04.11.2021 nicht ermöglicht, seinen Mandanten Malik Rzayev zu besuchen. In seinem Interview für die Radiosendung „Voice of America“ teilte N. Karimli mit, dass es ihm nur am 10.11.2021 gelingen konnte, Malik Rzayev aufzusuchen. Sein Mandant hätte unter Folter ausgesagt und die Anklage angenommen, so der Rechtsanwalt. Die Polizeibeamten hätten seinen Mandanten weiterhin verprügelt und sich auf seine Schultern gesetzt, damit er einen Spagat mache. Darüber hinaus hätten sie ihm gedroht, ihn mit einem Fremdkörper zu vergewaltigen. Malik Rzayev wurde zweimal ohne gesetzliche Grundlage von der Untersuchungshaftanstalt zur vorübergehenden Hafteinrichtung der Polizeibehörde der Stadt Sumgayit überführt. Darüber wurde jedoch sein Anwalt nicht in Kenntnis gesetzt. In seinem Schreiben an den Anwalt schilderte M. Rzayev über die Folter und unmenschliches Handeln gegen seine Person.
https://www.facebook.com/nemat.karimli/posts/4242209519238884
https://www.facebook.com/nemat.karimli/posts/4244156049044231
Wie zu sehen ist, wendet das Regime in Aserbaidschan politische Repressalien nicht nur gegen die einheimische Opposition und Journalisten an, sondern auch gegen eigene Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkehren. Es werden dabei menschenerniedrigende Methoden wie Folter und Schikane eingesetzt. Es muss betont werden, dass die deutsche Regierung, insbesondere das BAMF und das Verwaltungsgericht Augsburg dafür verantwortlich sind, da sowohl Mutallim Orujov als auch Malik Rzayev in Deutschland Antrag auf Asyl gestellt hatten.
In der am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der UNO verabschiedeten Resolution 39/46 über das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurden folgende Punkte festgehalten:
Artikel 3
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Ferner ist in allen internationalen Dokumenten festgehalten, dass die Menschen nach den Prinzipien des internationalen Humanismus berurteilt werden sollen, ohne dass sie gefoltert und jeglicher Gewalt ausgesetzt werden.
Im Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, der am 16.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde (Resolution 2200A (XXI)), steht:
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Im Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es:
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden
Der 3. Artikel der am 04.12.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Menschenrechts-konvention heißt „Verbot der Folter“ und besagt:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Darüber hinaus sehen die Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, die im Jahre 1955 in Genf vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurde, vor, dass gegenüber den Gefangenen und Festgenommenen keine Folter angewendet werden darf.
Nach der Erlangung der Unabhängigkeit hat sich Aserbaidschan als souveräner Staat allen oben erwähnten Übereinkommen angeschlossen und sich mit deren Ratifizierung dazu verpflichtet. Insbesondere die Übereinkommen der UNO und des Europarates gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurden in Aserbaidschan ratifiziert. Das Fakultativprotokoll zum Nationalen Präventionsmechanismus des betroffenen UN-Übereinkommens wurde ebenfalls ratifiziert.
Obwohl es in der Republik Aserbaidschan keine expliziten Gesetze gegen Folter gibt, lehnen sowohl die Verfassung des Landes als auch andere Gesetze jegliche Folter und unmenschliche Behandlung strikt ab.
Verfassung der Republik Aserbaidschan:
Artikel 46:
I. Jeder besitzt das Recht, seine Ehre und Würde zu schützen.
II. Die Würde der Person wird durch den Staat geschützt. Keinerlei Umstand kann als Grundlage für die Herabsetzung der Würde der Person dienen.
III. Niemand darf gefoltert und misshandelt werden. Niemand darf einer der menschlichen Würde herabsetzenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. An niemandem dürfen ohne seine Zustimmung medizinische, wissenschaftliche oder andere Versuche vorgenommen werden.
Im Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan heißt es:
Artikel 9. Grundsatz des Humanismus
9.2. Bestrafung und andere strafrechtliche Maßnahmen gegen eine Person dürfen nicht den Zweck haben, körperliche Leiden oder eine Demütigung der Menschenwürde zu verursachen.
Artikel 133. Folter
133.1. Die Verursachung starker körperlicher Schmerzen oder seelischen Leidens durch regelmäßige Anwendung von Schlägen oder anderen gewalttätigen Handlungen, die nicht zu den in den Artikeln 126 (Vorsätzliche Verursachung schwerer Gesundheitsschäden) und 127 (Vorsätzliche Verursachung leichter Gesundheitsschäden) dieses Strafgesetzbuches vorgesehenen Konsequenzen führen, wird mit der Arbeit in einer Besserungsanstalt für eine Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit einer Freiheitsbeschränkung für die Dauer von zwei Jahren oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
133.2.6
Bei Anwendung von Folter erfolgt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Artikel 293. Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die nicht als Folter gelten
293.1. Herbeiführung erniedrigender Taten oder Strafe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Amtspflichten durch einen Beamten einer staatlichen Behörde oder eine andere Person, die als solche auftritt, oder auf deren Veranlassung oder Zustimmung, oder durch andere Personen, die ihr bekannt sind. Gibt es in dieser Tat kein Anzeichen von Folter nach 293.2 dieses Strafgesetzbuches, ist mit einer Geldstrafe von 4.000 bis zu 6.000 Manat oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren mit Entzug des Rechts zu bestrafen, eine bestimmte Position zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben.
133.2.6. Erfolgt die Tat unter Anwendung von Folter, ist dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Artikel 293.2 Folter durch einen Beamten einer staatlichen Behörde bei der Wahrnehmung von Amtspflichten oder durch eine andere Person, die in dieser Funktion auftritt oder durch andere Personen, die auf seine Veranlassung oder Zustimmung handeln, oder durch andere Personen, von deren Handeln er Kenntnis hat – Bestrafung mit Entzug des Rechts, bestimme Posten zu bekleiden in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu acht Jahren.
Artikel 293.3 Erfolgen bei gleichen Taten schwere oder leicht Gesundheitsschäden – Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren bis zu zehn Jahren.
Ferner hält der 5. Artikel des Polizeigesetzes der Republik Aserbaidschan die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Menschen und Bürgern fest. Der folgende Satz dieses Artikels verbietet unwürdiges Handeln der Polizei gegenüber den Menschen:
II. Es ist den Polizisten untersagt, einen Menschen auf unwürdige Art und Weise zu behandeln. Es ist untersagt, den Täter oder den Tatverdächtigen zur Anzeige oder zum Geständnis einer Straftat zu zwingen, sie oder andere Personen zu diesem Zweck zu bedrohen oder zu foltern oder körperlichen oder moralischen Einfluss auf sie auszuüben.
Alle oben angeführten Gesetzesparagrafen wurden sowohl im Fall von Malik Rzayev als auch bei Mutallim Orijov verletzt. Beide Personen wurden gefoltert, grausam und unmenschlich behandelt, um ihre Anklage mit falschen Anschuldigungen zu untermauern und von ihnen eine gewünschte Aussage zu erpressen. Zugleich wurde ihnen ein Treffen mit eigenem Rechtsanwalt verwehrt: es wurde ihnen nicht ermöglicht, sich mit ihm zu treffen.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sieht vor, dass die Probleme der aserbaidschanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit unbefugtem Aufenthalt im Ausland nach ihrer Rücknahme umgehend gelöst werden sollen.
https://migration.gov.az/content/pdf/5da55c6eb0a07_%C3%BCmumi%20m%C9%99lumat.pdf
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A22014A0430%2801%29
http://www.europeanmigrationlaw.eu/en/immigration/424-azerbaijan.html
Nicht nur Mutallim Orujov und Malik Rzayev, sondern alle bisher abgeschobenen aserbaidschanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wurden keineswegs in den Reintegrationsprozess einbezogen: sie alle wurden nach einer 14-tägigen Quarantäne ihrem Schicksal überlassen.
Den Angaben der Journalistin Roya Rafiyeva zufolge, die ebenfalls aus Deutschland abgeschoben wurde, war sie für lange Zeit obdachlos, und niemand kümmerte sich um ihre Probleme. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Vater des in Deutschland geborenen Kindes von Roya Rafiyeva ein afghanischer Staatsbürger ist, und die Abschiebung dieses Kindes ohne seine Zustimmung vollzogen wurde.
Obwohl Roya Rafiyeva den politischen Schikanen ausgesetzt ist, macht sie sie aus Sicherheitsgründen nicht publik.
https://www.facebook.com/story.php?story_fbid=10226377720059592&id=1540519509
https://www.facebook.com/roya.rafiyeva/posts/10226040362625867
https://www.facebook.com/roya.rafiyeva/posts/10226221500754207
Bedauerlicherweise werden die Anträge der Personen auf politisches Asyl vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht umfassend und objektiv bearbeitet. Die Verwaltungsgerichte nehmen die Sicherheitsprobleme dieser Personen nicht ernst und bevorzugen eher, die Bescheide des BAMF zu untermauern. Das weitere Problem besteht darin, dass das Auswärtige Amt andere Personen über den Schutzsuchenden anfragt bzw. befragt (darüber werden die Schutzsuchenden erst nach ihrem Gerichtstermin informiert). Es besteht die Vermutung, dass der Rechtsanwalt, der mit der Deutschen Botschaft in Aserbaidschan zusammenarbeitet, die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden über jeden seiner Schritte auf dem Laufenden hält. Aus diesem Grund werden falsche und unvollständige Auskünfte über die Personen, die in Aserbaidschan politisch wenig berühmt sind, an die deutsche Regierung übermittelt. Zugleich gehen diese Infos auch direkt an die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden.
Wir bitten Sie außerdem zu beachten, dass die Mehrheit der Exilpolitiker erneut gezwungen ist, in anderen Ländern Schutz suchen, da sie nach der Ablehnung ihrer Asylanträge in Deutschland und ihrer anschließenden Abschiebung nach Aserbaidschan mit einer Inhaftierung oder Folterung zu rechnen haben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie die oben angeführten Punkte in Betracht zu ziehen, da es notwendig ist, entsprechende Maßnahmen für die Freilassung von Malik Rzayev und Mutallim Orujov zu ergreifen:
- von der aserbaidschanischen Regierung zu verlangen, die Prinzipien des Abkommens über die Rückübernahme einzuhalten;
- von den zuständigen deutschen und aserbaidschanischen Behörden zu verlangen, den Anforderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gerecht zu werden und entsprechende Maßnahmen für die Einhaltung dessen Prinzipien zu treffen;
- von deutschen Behörden zu verlangen, ihre Quellen, insbesondere die des Auswärtigen Amtes und Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Deutschen Botschaft in Aserbaidschan bezüglich der politischen Asylsuchenden dahingehend zu (über)prüfen, ob sie eine Verbindung zu den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden haben;
- deutsche Staatsanwaltsbehörden in Kenntnis darüber zu setzen, dass hinsichtlich der dubiosen Punkte der Kaviar-Diplomatie in der deutschen Migrationspolitik ermittelt werden soll.
- die deutsche Regierung soll gegenüber den zuständigen aserbaidschanischen Behörden konkrete Forderungen aufstellen, beide Betroffenen unter Einhaltung internationaler juristischer Normen freizulassen;
- Folter, grausame und andere unmenschliche Behandlung gegen beide Betroffene unverzüglich zu beenden;
- auf internationaler Ebene entsprechende Schritte für die Freilassung von Malik Rzayev und Mutallim Orujov einzuleiten;
- eine offizielle Stellungnahme der zuständigen deutschen Behörden (BAMF, Auswärtiges Amt) hinsichtlich der Verletzung der internationalen Normen einzufordern;
- Internationale Organisationen zu bitten, diesen Verstoß gegen das Gesetz nicht aus den Augen zu verlieren und Initiative für die Freilassung und den Schutz der Betroffenen zu ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen
DAS (die Sozialpolitische Union „Wähle das Demokratische Aserbaidschan“)